Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs unter Auflagen möglich

In der Ersatzverkündung der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 erklärt die Landesregierung, dass  ab dem heutigen 4. Mai 2020 öffentliche und private Außensportanlagen für den Sport- und  Trainingsbetrieb und für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sport- und  Bewegungsarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden können:

 

  • der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren
  • insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  • Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  • eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  • Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten
  • sowie  weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Die Landesregierung erklärt darüber hinaus: Eine Differenzierung nach Sportarten erfolgt nicht.  Entscheidend ist, dass bei der Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern dauerhaft nicht  unterschritten wird.

Hier die Mitteilung des SHFV an die Vereine zur Wiederaufnahme es Trainingsbetriebes.

Hier der vollständige Wortlaut der Ersatzverkündung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein.